Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle - auch zukünftigen - Verträge, Angebote, Lieferungen und
sonstigen Leistungen von SuCrest. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, daß sie SuCrest in einem Bestätigungsschreiben oder
auf sonstige Weise übermittelt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SuCrest ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielweise auch dann, wenn SuCrest in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers
die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt.
1.2 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, der Ausschluß, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen
Bestätigung von SuCrest. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote von SuCrest sind freibleibend und unverbindlich. Alle Aufträge erlangen für SuCrest Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung von SuCrest oder mit Auslieferung der Ware durch
SuCrest.
3. Preise
Alle Preisangaben verstehen sich, falls nichts anderes von SuCrest zum Ausdruck gebracht ist, ab Werk bzw. - nach Wahl von SuCrest - ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4. Lieferung
4.1 Die Leistungsverpflichtung von SuCrest steht unter dem Vor¬be¬halt richtiger und recht¬zeitiger Selbstbelieferung, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde.
4.2 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgen Lieferungen ab Werk oder Lager; SuCrest versendet die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Käufers, wobei SuCrest berechtigt ist, die Ware von einem anderen Ort als dem in Ziffer 11.1 genannten Erfüllungsort an den Käufer zu versenden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt SuCrest überlassen. Die Sicherung von Ansprüchen bei Transportschäden ist Sache des Käufers.
4.3 SuCrest ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies nicht im Einzelfall für den Käufer unzumutbar ist.
4.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist SuCrest berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet SuCrest eine pauschale Entschädigung i.H. v. 0,5 % des zu Lieferwertes für jede
vollendete Woche Verzug, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche von SuCrest (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber
auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
5. Mängelanzeige und Rechte des Käufers bei Mängeln
5.1 Die bei einer Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung erkennbaren Sachmängel sind SuCrest unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware, sonstige
Sachmängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei SuCrest
an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels.
5.2 Etwaige Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von SuCrest durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
5.3 Soweit SuCrest nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung - wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 9 beschränkt.
5.4 Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 Bürgerliches Gesetzbuch bleiben unberührt. Soweit SuCrest im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum
Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 9 beschränkt.
5.5 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die vorgenannte
einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter
von SuCrest beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder SuCrest aus unerlaubter Handlung haftet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479
Bürgerliches Gesetzbuch sowie über die Verjährungs- und Ausschlußfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
6. Brauchbarkeit der Ware
Der Käufer muß die Brauchbarkeit der Ware für seinen jeweiligen besonderen Zweck und unter den von ihm angewandten Verfahren, die SuCrest nicht bekannt sind, selbst prüfen. Etwa von SuCrest erteilte
Empfehlungen, über eine bestimmte Verwendung der Ware, sind und können im Hinblick auf die SuCrest unbekannten Rezept- und Verfah-rensgeheimnisse des Käufers nur Anregungen sein und bedeuten nicht,
daß die Ware für den vom Käufer verfolgten Zweck und das vom Käufer verwendete Verfahren geeignet ist. Eine Haftung für derartige Anregungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle von SuCrest gelieferten Waren (im folgenden auch "Vorbehaltsware" genannt) bleiben Eigentum von SuCrest bis zur Erfüllung sämtlicher, auch zukünftig erst entstehender Forderungen von SuCrest
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von SuCrest.
7.2 Für den Fall, daß Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden, vermischt oder vermengt wird, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der
Käufer SuCrest hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird
Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, daß die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm
gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an SuCrest ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im folgenden "neue Sache" genannt) bzw. die SuCrest zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 7.2 zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der
neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer 7.2 abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung der Forderungen von SuCrest wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 7.1.
7.3 Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware bzw. die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, sicherzustellen, daß
die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern 7.4 und 7.5 auf SuCrest übertragen werden können.
7.4 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an SuCrest abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung von SuCrest wie die
Vorbehaltsware. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von SuCrest gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer 7.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen im
Miteigentum von SuCrest steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Miteigentumsanteils von SuCrest.
7.5 Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlußsaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an SuCrest ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 7.4 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
7.6 Der Käufer ist ermächtigt, die an SuCrest abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der
Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Käufer nicht gestattet.
7.7 SuCrest kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer 7.3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an SuCrest abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 7.6
bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit
des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an SuCrest unverzüglich zu
unterrichten und SuCrest alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen
zustehen, an SuCrest herauszugeben bzw. zu übertragen.
7.8 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits
jetzt an SuCrest ab.
8. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
8.1 Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei SuCrest bzw. der vorbehaltlosen
Gutschrift auf dem Konto von SuCrest an.
8.2 Der Käufer ist zu Skontoabzügen nur in dem Umfang berechtigt, in dem SuCrest ihm dies nachläßt. In diesem Fall muß der gesamte Rechnungsbetrag, abzüglich des Skontobetrages, spätestens an dem von
SuCrest angegebenen Skontotermin auf dem Konto von SuCrest eingegangen sein. Auch eine zu Recht erfolgende Zurückbehaltung berechtigt nicht zu einem späteren Skontoabzug.
8.3 SuCrest ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Annahme von Schecks und Wechseln nur erfüllungshalber. Die Annahme führt nicht zu
einer Stundung der Forderung von SuCrest. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Erfolgt die Zahlung mit Zahlungsmitteln, die sich der Käufer durch Diskontierung eines
Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Zahlungsanspruch von SuCrest erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
8.4 Stehen mehrere Forderungen gegen den Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§
366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
8.5 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches
Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängel der Sache, steht dem Käufer nur wegen solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer
Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit SuCrest stammen.
8.6 SuCrest ist befugt, Verzugszinsen gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist behält sich SuCrest vor, Verzugszinsen in Höhe von 8%Punkten über dem Basiszinssatz lt. § 288, Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9. Haftung
9.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter von SuCrest beruhen, sowie für Personenschäden haftet SuCrest nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die
Erreichung des Vertragszwecks unverzicht-bar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muß, haftet SuCrest nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf
solche Schäden, die für SuCrest bei Vertragsabschluß nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.
9.2 Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von SuCrest garantierten Beschaffenheit der Sache oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.3 Die in dieser Ziffer 9 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SuCrest
gegegenüber dem Käufer.
10. Freistellung bei steuerbegünstigten Lieferungen
Der Käufer garantiert bei steuerbegünstigten Lieferungen das Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung. Er stellt SuCrest von allen Ansprüchen frei, die aus
dem Nichtvorliegen dieser rechtlichen Voraussetzungen resultieren.
11. Force Majeure
11.1 Alle unvorhersehbaren Ereignisse und Umstände, deren Eintritt trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Betriebsführers mit zumutbaren Mitteln nicht verhindert werden konnte (höhere
Gewalt), wie z.B. Arbeitskämpfe, Aussperrungen, unvorgesehene Betriebs- und Produktionsstörungen, Feuer, behördliche Verfügungen, Lieferfrist-überschreitungen von Lieferanten, Arbeitskräfte-,
Energie- oder Rohstoffmangel, Ausfall geeigneter Transportmittel, Störungen der Verkehrswege etc., verlängern Liefer- bzw. Abnahmefristen um die Dauer des Ereignisses bzw. Umstandes oder seiner
Wirkungen und es entstehen für die Parteien keine Ersatzansprüche und keine Pflicht zur Ersatzbeschaffung.
11.2 Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt eines Falles nach Abs. 1 umgehend - regelmäßig innerhalb von 7 Arbeitstagen - verständigen und dabei die voraussichtliche Dauer und den Umfang der
Störung mitteilen.
11.3 Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, verzögert sich insbesondere die Ausführung des Vertrages um mehr als einen Monat,
so kann diese Partei hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurücktreten, jedoch ohne dass die andere Partei zum Schadenersatz verpflichtet ist.
12. Ethik-Politik
Der Käufer ist verpflichtet, die Grundsätze zur ethischen und sozialen Verantwortung von SuCrest zu beachten und hat insbesondere die hiermit verbundenen Richtlinien und Normen der SuCrest zu
befolgen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hochheim am Main.
13.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Hochheim am Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. SuCrest ist berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige
Gericht anzurufen.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.